Satzung
Feuerwehrverein Grambin e.V.
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4 Vereinsvorstand und Organe des Vereins
§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Feuerwehrverein Grambin e.V. und hat seinen Sitz in: Grambin
Der Verein ist beim Amtsgericht: Ueckermünde
unter der Nr.: 409 registriert
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 2 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Brand- & Feuerschutzes in der Gemarkung Grambin.
- Der Verein fördert das Interesse der Freiwilligen Feuerwehr Grambin einschließlich der Jugendfeuerwehr Grambin und unterstützt die Freiwillige Feuerwehr materiell und ideell.
- Der Verein führt Veranstaltungen für die Freiwillige Feuerwehr Grambin durch.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen und Erträge aus Mitteln des Vereins. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
- Aktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und können Anträge stellen.
- Mitglieder haben das Recht, an den Vorstandswahlen sowie an den Diskussionsrunden teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kollegial zu betätigen.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für die Erfüllung der Ziele mit zu wirken.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
§ 4 Vereinsvorstand und Organe des Vereins
- Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellv. Vorsitzenden
- einem Beisitzer
- Der Vorstand wird für einen unbefristeten Zeitraum gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Die Neuwahl des Vorstandes findet auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder statt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder der Stellv. Vorsitzende vertreten.- Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich.
- Aufgaben des Vorstands:
- laufende Geschäftsführung
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
- Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglieder im Feuerwehrverein Grambin e.V. können werden:
Körperschaften sowie juristische Personen und natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.- Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, können nicht wählen und nicht gewählt werden.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod
- Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und soll in der Regel mit einer Frist von einem Monat, zum Monatsende erfolgen. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, beispielsweise aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Sie wird einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung und durch Aushang am Feuerwehrgerätehaus, unter Nennung der Tagesordnung einberufen.
- Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
- Eine Mitgliederversammlung kann unverzüglich einberufen werden, wenn es die Belange des Vereines erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse sind gültig mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.- Die Mitgliederversammlung kann Geschäftsordnungen erlassen, die weitere Bereiche regeln.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
- Prüfung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
§ 7 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Für die aktiven Mitglieder des Vereins besteht Beitragspflicht, wobei die Höhe der zu entrichteten Beiträge in einer gesonderten Kassenordnung verankert ist.
- Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit aller
Mitglieder beschließen.- Die Vorsitzenden werden zum Liquidator erklärt.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderung der Mitglieder zum Zwecke der Förderung des Brandschutzes oder anderen, ausschließlich gemeinnützigen Zwecken an die Freiwillige Feuerwehr Grambin.
- Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.)
der Freiwilligen Feuerwehr Grambin zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.01.2010 beschlossen. Sie gilt mit dem Tage der Mitgliederversammlung vom 23.01.2010 sowie der Registrierung vom 09.07.2010 beim Amtsgericht Ueckermünde.