Satzung

 
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Satzung
Feuerwehrverein Grambin e.V.

Stand: 04.06.2023

 
Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Vereinsvorstand und Organe des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
    4.1 Beginn
    4.2 Beitrag
    4.3 Änderungen
    4.4 Beendigung
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Kassenprüfer
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 9 Datenschutzklausel
§ 10 Inkrafttreten der Satzung

 
§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 23.01.2010 gegründete Verein führt folgenden Namen:
    Feuerwehrverein Grambin e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Grambin und ist beim Amtsgericht Neubrandenburg
    unter der Nr. 2884 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Brand- & Feuerschutzes in der Gemarkung Grambin.
  3. Der Verein fördert das Interesse der Freiwilligen Feuerwehr Grambin einschließlich der Jugendfeuerwehr Grambin und unterstützt die Freiwillige Feuerwehr Grambin materiell und ideell.
  4. Der Verein führt Veranstaltungen für die Freiwillige Feuerwehr Grambin durch.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen und Erträge aus Mitteln des Vereins. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 3 Vereinsvorstand und Organe des Vereins

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellv. Vorsitzenden
    3. einem Beisitzer
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der turnusmäßigen Mitgliederversammlung für einen unbefristeten Zeitraum gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
  3. Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann vor Ablauf der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung mit Eindrittelmehrheit widerrufen werden. Bis zur Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder muss der alte Vorstand im Amt bleiben oder ein kommissarischer Vorstand bestellt werden. Nach sechs Wochen muss eine Neuwahl stattfinden.
  4. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst durch Wahl eines neuen wirksam. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Die Neuwahl des Vorstandes findet auf Antrag von mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder statt.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende vertreten.
  6. Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich.
  7. Aufgaben des Vorstandes
    1. laufende Geschäftsführung
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse

    Die Organe des Vereins sind:

    1. Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

 
§ 4 Mitgliedschaft

4.1. Beginn

  1. Mitglieder im Feuerwehrverein Grambin e.V. können werden:
    1. Körperschaften,
    2. juristische Personen und
    3. natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist unter Verwendung des Aufnahmeantrages schriftlich beim Vereinsvorstand zu beantragen.
  3. Bei Beantragung ist u.a. vorzugeben, für welche Mitgliedschaft sich entschieden wird:

    aktives Vereinsmitglied oder Fördermitglied.

    Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können nicht wählen und nicht gewählt werden.

  4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats nach Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag.

4.2. Beitrag

  1. Mitglieder sind generell dazu verpflichtet, für Ihre Mitgliedschaft jährliche Beiträge im Voraus zu entrichten. Höhe und Fälligkeit dieser werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und sind in einer gesonderten Kassenordnung verankert.
  2. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen.

4.3. Änderung

  1. Jedes aktive Vereinsmitglied kann den Wechsel in den Fördermitgliedsstand, jedes Fördermitglied kann den Wechsel in den aktiven Vereinsmitgliedsstand schriftlich beim Vorstand beantragen.
  2. Nach Zugang des schriftlichen Wechselantrages beim Vorstand entscheidet dieser über den Wechsel nach freiem Ermessen durch Vorstandsbeschluss.
  3. Der Wechsel ist nur zu Beginn des neuen Geschäftsjahres möglich.

4.4. Beendigung

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. freiwillige schriftliche Austrittserklärung
    2. Streichung von der Mitgliedsliste
    3. Ausschluss
    4. Tod
  2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich (Eingang der Kündigungserklärung bis zum 30. September des lfd. Jahres).
  3. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
    wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, beispielsweise aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens.
  5. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und können Anträge stellen. Nur aktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimm- und Wahlrecht.
  4. Aktive Mitglieder haben das Recht, an den Vorstandswahlen sowie an den Diskussionsrunden teilzunehmen. Abwesende Mitglieder können von ihrem Wahlrecht auch durch Briefwahl Gebrauch machen.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kollegial zu betätigen.
  6. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für die Erfüllung der Ziele mit zu wirken und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
  7. Jedes Mitglied hat Änderungen seiner Kontaktdaten an den Vorstand zu übermitteln.

 
§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Desweiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Beide o.g. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Kalendertagen in Textform und durch Aushang am Feuerwehrgerätehaus, unter Nennung der Tagesordnung einberufen.
  3. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind gültig mit einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden aktiven Mitglieder. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Geschäftsordnungen erlassen, die weitere Bereiche regeln.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie über Sitzungen vom Vorstand ist ein Protokoll zu führen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    1. Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen
    2. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    3. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
    4. Prüfung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes

 
§ 7 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  2. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 
§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden aktiven Vereinsmitglieder beschließen.
  2. Die Vorsitzenden werden zum Liquidator erklärt.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderung der Mitglieder zum Zwecke der Förderung des Brandschutzes oder anderen, ausschließlich gemeinnützigen Zwecken an die Freiwillige Feuerwehr Grambin.
  4. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) der Freiwilligen Feuerwehr Grambin zur Aufbewahrung zu übergeben.

 
§ 9 Datenschutzklausel

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der:
    1. Speicherung,
    2. Bearbeitung,
    3. Verarbeitung,
    4. Übermittlung

    ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über seine gespeicherten Daten,
    2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
    3. Sperrung seiner Daten,
    4. Löschung seiner Daten
  4. Mit Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 
§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese geänderte Satzung ist in der vorliegenden Form am 04.06.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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